§ 6 Abs 1, 3 und 4; § 7 Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall
verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße
verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
§ 6 (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund
seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl
aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft
zustande kommt.
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst
Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch dem Makler selbst
gleich kommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen
Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die
Wahrung der Interessen des Auftraggeber beeinträchtigen könnte, hat der Makler
nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn der den Auftraggeber unverzüglich
auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäft. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer
Entstehung fällig.
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wieder Treu und Glauben
nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen
Verhandlungsverlauf einen für das
Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterlässt;
2. mit dem von Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts
in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber, sondern mit einer anderen
Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler
bekanntgebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht
mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, sondern mit einer anderen Person
zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit
bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil
ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder
Eintrittsrecht ausgeübt wird.
§ 15 (2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag
weiters für den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrag
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf
andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
§ 15 (3) Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als Vergütungsbetrag im
Sinn des § 1336 ABGB
§ 30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrages
dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der
hervorgeht, dass er als Makler einschreitet und sämtliche dem Verbraucher durch
den Abschluß des vermittelten Geschäft voraussichtlichen erwachsenden Kosten,
einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der
Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen, auf ein allfälliges
wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter
Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft
Geschäftsverbrauches als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch
einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse
hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt
der Makler diese Pflicht nicht spätestens vor Vertragserklärung des
Aufraggebers zum vermittelten Geschäft so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauches können Immobilienmakler
auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig
sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnde Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Rücktrittsrecht vom Immobiliengeschäft nach § 3 und § 30 a des
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde) der Verbraucher (§1 KSchG) ist
und entweder seine Vertragserklärung:
- am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben
hat
- weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben
- seine Erklärung auf dem Erwerb des Bestandrechts (insbes.
Mietrechts), eines sonstigen Gebrauch- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums
gerichtet ist, und zwar
- an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft,
die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies
- zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder
eines nahen Angehörigen dienen soll;
- noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem
Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann
binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine
Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat,
dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die
Zweitschrift samt Rücktrittserklärung später ausgehändigt worden ist, zu diesem
späteren Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat
nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds,
Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG
ist unwirksam.
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates
des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf so hat der Verbraucher selbst
angebahnt und daher – gleichgültig wo der Vertrag abgeschlossen wurde kein Rücktrittsrecht
gemäß § 3 KSchG
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes ( § 30 a KSchG) gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstücks, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.